Das Wort Urteil kommt von erteilen (Grimm, Band 24, p. 2570): Dem Untertan wird zu-ge-teilt, was Recht ist.
Der Verwaltungsakt ist dasselbe, nur ohne - in der Regel öffentlichen - Prozeß (Otto Mayer). Der entscheidende Akt bei beiden ist also die verbindliche Erklärung dessen, was Recht ist, gerichtet an Kläger und Beklagten bzw. an den Untertan, heute genannt Betroffener.
Wie das Recht gefunden wird, ist im Prinzip unwichtig. Obere Gerichte stellen dementsprechend nur fest, ob das Ergebnis hält. Ein Fehler in der Begündung ist allenfalls ein Verfahrensfehler (cf. Zöller), nicht ein Fehler des Urteils selbst.
Ich stelle hier einmal zwei Urteile gegenüber:
- Die in der Kürze der Begründung erfrischende Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 6. März 2003 - 5 U 186/01 (Mir gefällt besonders das "Dies vermag der Senat aus eigener Sachkunde zu beurteilen.")
- Die in seinem Bemühen, einen auf der Tatbestands- und auf der Subsumtions-Ebene komplizierten Fall transparent zu machen, ansprechend ausführlich begründete Entscheidung des 12. Senats des VGH Baden-Württemberg vom 20. August 2020
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Bezug: Jacob und Wilhelm Grimm, Deutsches Wörterbuch, Band 24, Nachdr. d. Erstausg. 1836, dtv, München 1984. Otto Mayer, Verwaltungsrecht, Leipzig 1885. Ders., Duncker & Humblot, 3. Auflg. Leipzig 1924. Zöller, Zivilprozeßordnung, 33. Aufl., Köln 2020, Rdnr. 19a, 24 zu § 313 ZPO
Cf. zur Begründungspflicht: § 313 III ZPO; zum Verwaltungsakt: mein Beitrag Ein fester Punkt: Der Verwaltungsakt
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